IVHB: Welche Kantone die harmonisierten Baubegriffe anwenden
Kurz: 17 Kantone sind der IVHB beigetreten, Zürich hat 29 der 30 Begriffe ohne Beitritt übernommen, Schwyz ist 2022 wieder ausgetreten, und sieben Kantone sind nicht beigetreten. Für Sie heisst das: Eine Fassadenhöhe oder eine Nutzungsziffer bedeutet erst dann etwas, wenn Sie wissen, nach welcher Definition sie gemessen wurde. Die Tabelle unten nennt für jeden Kanton den Stand, das Datum und die Quelle.
Diese Seite zeigt den Stand der IVHB auf Kantonsebene. Sie ist keine Rechtsberatung. Welche Definition für eine bestimmte Parzelle gilt, bestimmt die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde; im Zweifel fragen Sie die kommunale Baubehörde.
Stand der IVHB in den 26 Kantonen
Jede Zeile nennt den Stand, das Datum, ab dem er gilt, und die Quelle. Den eigenen Kanton erreichen Sie direkt über sein Kürzel, etwa #zh oder #lu am Ende der Adresse.
| Kanton | Stand | Wirksam seit | Quelle |
|---|---|---|---|
| Aargau (AG) | StandBeigetreten | Wirksam seit26.11.2010 | QuelleBPUK: Stand der Beitritte (09.11.2022) |
| Appenzell Innerrhoden (AI) | StandBeigetreten | Wirksam seit01.01.2016 | QuelleBPUK: Stand der Beitritte (09.11.2022) |
| Appenzell Ausserrhoden (AR) | StandNicht beigetreten (kantonales Recht hier nicht geprüft) | Wirksam seit— | QuelleBPUK: Stand der Beitritte (09.11.2022) |
| Bern (BE) | StandBeigetreten | Wirksam seit26.11.2010 | QuelleBPUK: Stand der Beitritte (09.11.2022) |
| Basel-Landschaft (BL) | StandBeigetreten | Wirksam seit26.11.2010 | QuelleBPUK: Stand der Beitritte (09.11.2022) |
| Basel-Stadt (BS) | StandNicht beigetreten (kantonales Recht hier nicht geprüft) | Wirksam seit— | QuelleBPUK: Stand der Beitritte (09.11.2022) |
| Freiburg (FR) | StandBeigetreten | Wirksam seit26.11.2010 | QuelleBPUK: Stand der Beitritte (09.11.2022) |
| Genf (GE) | StandNicht beigetreten (kantonales Recht hier nicht geprüft) | Wirksam seit— | QuelleBPUK: Stand der Beitritte (09.11.2022) |
| Glarus (GL) | StandNicht beigetreten (kantonales Recht hier nicht geprüft) | Wirksam seit— | QuelleBPUK: Stand der Beitritte (09.11.2022) |
| Graubünden (GR) | StandBeigetreten | Wirksam seit26.11.2010 | QuelleBPUK: Stand der Beitritte (09.11.2022) |
| Jura (JU) | StandBeigetreten | Wirksam seit01.07.2019 | QuelleBPUK: Stand der Beitritte (09.11.2022) |
| Luzern (LU) | StandBeigetreten | Wirksam seit01.01.2014 | QuelleBPUK: Stand der Beitritte (09.11.2022) |
| Neuenburg (NE) | StandBeigetreten | Wirksam seit14.12.2010 | QuelleBPUK: Stand der Beitritte (09.11.2022) |
| Nidwalden (NW) | StandBeigetreten | Wirksam seit29.07.2014 | QuelleBPUK: Stand der Beitritte (09.11.2022) |
| Obwalden (OW) | StandBeigetreten | Wirksam seit29.06.2012 | QuelleBPUK: Stand der Beitritte (09.11.2022) |
| St. Gallen (SG) | StandNicht beigetreten (kantonales Recht hier nicht geprüft) | Wirksam seit— | QuelleBPUK: Stand der Beitritte (09.11.2022) |
| Schaffhausen (SH) | StandBeigetreten | Wirksam seit01.01.2011 | QuelleBPUK: Stand der Beitritte (09.11.2022) |
| Solothurn (SO) | StandBeigetreten | Wirksam seit01.07.2012 | QuelleBPUK: Stand der Beitritte (09.11.2022) |
| Schwyz (SZ) | StandAusgetreten | Wirksam seit22.09.2022 | QuelleBPUK: Stand der Beitritte (09.11.2022) |
| Thurgau (TG) | StandBeigetreten | Wirksam seit26.11.2010 | QuelleBPUK: Stand der Beitritte (09.11.2022) |
| Tessin (TI) | StandNicht beigetreten (kantonales Recht hier nicht geprüft) | Wirksam seit— | QuelleBPUK: Stand der Beitritte (09.11.2022) |
| Uri (UR) | StandBeigetreten | Wirksam seit01.01.2012 | QuelleBPUK: Stand der Beitritte (09.11.2022) |
| Waadt (VD) | StandNicht beigetreten (kantonales Recht hier nicht geprüft) | Wirksam seit— | QuelleBPUK: Stand der Beitritte (09.11.2022) |
| Wallis (VS) | StandBeigetreten | Wirksam seit01.01.2018 | QuelleBPUK: Stand der Beitritte (09.11.2022) |
| Zug (ZG) | StandBeigetreten | Wirksam seit01.01.2015 | QuelleBPUK: Stand der Beitritte (09.11.2022) |
| Zürich (ZH) | StandÜbernommen ohne Beitritt | Wirksam seit01.03.2017 | Quellezh.ch: Harmonisierung der Baubegriffe |
Geprüft am 09.10.2026. Beitritte und Daten stammen aus der BPUK-Liste vom 09.11.2022; die BPUK-Seite nennt am Prüfdatum unverändert 17 beigetretene Kantone. «Wirksam seit» ist bei beigetretenen Kantonen das Inkrafttreten des Beitritts, bei Zürich das der kantonalen Gesetzesänderung, bei Schwyz der Austritt. Ob ein nicht beigetretener Kanton einzelne Begriffe in sein eigenes Recht übernommen hat, ist hier nur für Zürich geprüft.
Warum die Definition zur Zahl gehört
Die IVHB legt fest, wie gemessen wird, nicht wie viel gebaut werden darf: Sie vereinheitlicht 30 Baubegriffe und Messweisen wie Höhen, Abstände und Geschosse, enthält aber keine Masse. Die Masse setzt weiterhin jede Gemeinde. Wer zwei Parzellen in verschiedenen Kantonen vergleicht, vergleicht deshalb oft zwei Zahlen, die nach verschiedenen Regeln gemessen wurden.
Was die IVHB ist
Die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) wurde 2005 beschlossen und trat am 26. November 2010 in Kraft. Sie harmonisiert 30 formelle Messweisen und Baubegriffe; Kantone, die beitreten, verpflichten sich, diese in ihr Planungs- und Baurecht zu übernehmen. Massvorschriften enthält sie keine.
Beigetreten: 17 Kantone
Aargau, Appenzell Innerrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Freiburg, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, Schaffhausen, Solothurn, Thurgau, Uri, Wallis und Zug. Der Beitritt verpflichtet einen Kanton, sein Recht innert drei Jahren anzupassen und die Fristen für die Umsetzung in der Nutzungsplanung zu bestimmen.
Zürich: übernommen ohne Beitritt
Zürich ist nicht beigetreten, hat aber 29 der 30 Begriffe übernommen; die Gesetzesänderungen traten am 1. März 2017 auf kantonaler Ebene in Kraft. Nicht übernommen wurde die Geschossflächenziffer — Zürich bleibt bei der Ausnützungsziffer. In einer Gemeinde gelten die neuen Begriffe erst, wenn sie ihre Bau- und Zonenordnung harmonisiert hat. Die Frist dafür lief bis am 28. Februar 2025; der Regierungsrat hat eine Verlängerung um drei Jahre beantragt, die am Prüfdatum laut Kanton noch im Kantonsrat beraten wurde.
Beispiel: dieselbe Höhe, zwei Messweisen
Im Kanton Zürich hiess das Mass bisher «Gebäudehöhe», nach der Harmonisierung «Fassadenhöhe». Die Baudirektion schreibt, die Fassadenhöhe entspreche «weitgehend» der alten Gebäudehöhe — gemessen wird aber an drei Stellen anders.
| Gebäudehöhe (bisheriges Zürcher Recht) | Fassadenhöhe (IVHB Ziff. 5.2, § 278 PBG) | |
|---|---|---|
| Oberer Messpunkt | Gebäudehöhe (bisheriges Zürcher Recht)Die Schnittlinie der Fassade mit der Dachfläche.Baudirektion ZH, Leitfaden Harmonisierung der Baubegriffe | Fassadenhöhe (IVHB Ziff. 5.2, § 278 PBG)«Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.»IVHB Anhang 1, Ziff. 5.2 |
| Geländer auf dem Flachdach | Gebäudehöhe (bisheriges Zürcher Recht)«… werden bei der Messung der ‹Gebäudehöhe› gemäss bisherigem Recht offene Geländer nicht in Anschlag gebracht.»Baudirektion ZH, Leitfaden Harmonisierung der Baubegriffe | Fassadenhöhe (IVHB Ziff. 5.2, § 278 PBG)«Bei Flachdachbauten wird die Fassadenhöhe bis zur Oberkante der Brüstung bzw. des Geländers gemessen, es sei denn, die Brüstung oder das Geländer ist um mindestens 1 m gegenüber der Fassadenflucht zurückversetzt.»§ 278 Abs. 2 PBG ZH |
| Giebelseite | Gebäudehöhe (bisheriges Zürcher Recht)Die Gebäudehöhe wurde giebelseitig nicht gemessen; über ihr regelte die Firsthöhe das Dach. Die Firsthöhe ist mit der IVHB nicht vereinbar und entfällt.Baudirektion ZH, Leitfaden Harmonisierung der Baubegriffe | Fassadenhöhe (IVHB Ziff. 5.2, § 278 PBG)Die Fassadenhöhe wird auch giebelseitig gemessen. Das zulässige Mass erhöht sich dort um die Höhe aus einer Dachneigung von 45°, höchstens um 7 m, sofern die Bau- und Zonenordnung nichts anderes bestimmt.§ 280 Abs. 1 PBG ZH |
Steht in einer Bau- und Zonenordnung «12 m», ist das deshalb nicht dieselbe Höhe, je nachdem, ob die Gemeinde ihre Ordnung schon harmonisiert hat. Massgebend ist die Bau- und Zonenordnung, die für die Parzelle gilt.
Schwyz: beigetreten und wieder ausgetreten
Schwyz war der IVHB beigetreten und hat am 30. März 2022 den Austritt beschlossen, wirksam per 22. September 2022. Welche Definitionen das Schwyzer Recht seither verwendet, ist hier nicht geprüft.
Nicht beigetreten: sieben Kantone
Appenzell Ausserrhoden, Basel-Stadt, Genf, Glarus, St. Gallen, Tessin und Waadt haben keinen Beitritt beschlossen. Ein Kanton kann einzelne Begriffe trotzdem in sein eigenes Recht übernehmen, wie Zürich es getan hat; für diese sieben Kantone ist das hier nicht geprüft. Massgebend bleibt das kantonale Baugesetz und die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde.
Vorbehalt: Ausnützungsziffer statt Geschossflächenziffer
Aargau, Obwalden, Schaffhausen, Uri und Zug sind beigetreten, behalten aber per Vorbehalt die Ausnützungsziffer statt der Geschossflächenziffer der IVHB. Eine «AZ 0,6» in diesen Kantonen und eine «GFZ 0,6» in einem anderen Kanton sind deshalb nicht nach derselben Definition berechnet.
Quelle: BPUK: Stand der Beitritte (09.11.2022) · Ratgeber: Ausnützungsziffer berechnen
Die vier Ehrlichkeitszustände
Jede Angabe in einem alpflo-Bericht trägt genau einen dieser Zustände — so sehen Sie sofort, was belegt ist und was nicht.
In einem amtlichen Schweizer Register bestätigt. Direkte Quelle.
Register abgefragt; nichts auf dieser Parzelle. Das Fehlen ist dokumentiert.
Aus einem Modell oder einer API abgeleitet: real, aber nicht direkt aus dem Register. Bitte prüfen.
Auf einen Sonderfall gestossen. Ehrlich über die Grenze, nie stillschweigend verworfen.
Häufige Fragen
Gilt die IVHB im Kanton Zürich?
Zürich ist der IVHB nicht beigetreten, hat aber 29 der 30 Begriffe ins Planungs- und Baugesetz übernommen, in Kraft seit 1. März 2017. Die Geschossflächenziffer hat Zürich nicht übernommen. In einer Gemeinde gelten die neuen Begriffe erst, wenn ihre Bau- und Zonenordnung harmonisiert ist.
Was bedeutet der Vorbehalt «Ausnützungsziffer»?
Einige beigetretene Kantone — Aargau, Obwalden, Schaffhausen, Uri und Zug — verwenden weiterhin die Ausnützungsziffer statt der Geschossflächenziffer der IVHB. Die übrigen Begriffe der Vereinbarung gelten dort wie in anderen Mitgliedkantonen.
Woher weiss ich, welche Definition für eine Parzelle gilt?
Aus der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde, die für die Parzelle gilt. Auch in einem beigetretenen Kanton gelten die IVHB-Begriffe in einer Gemeinde oft erst, wenn deren Nutzungsplanung angepasst ist. Im Zweifel gibt die kommunale Baubehörde Auskunft.
Prüfen Sie zuerst den öffentlichen Musterbericht — ein vollständiger alpflo-Bericht mit allen vier Zuständen, ohne Anmeldung. Fragen Sie danach Ihren eigenen Bericht zu einer Schweizer Adresse an — die Adresse senden Sie mit dem Formular, und der Bericht kommt als PDF per E-Mail zurück.
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